Straftaten gegen die öffentliche Ordnung

Hausfriedensbruch §123StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Eindringen in Wohnungen, Geschäftsräume , abgeschlossene Räume des öffentlichen Dienstes oder des Verkehrs oder das Verweilen in diesen Räumen ohne Befugnis
Bsp.: Eindringen in ein noch geschlossenes Stadion oder das Eindringen in ein Stadion während eines Spiels trotz  laufenden Stadionverbotes.

Freiheitsstrafe:
bis zu 1 Jahr

Geldstrafe

Ein vorsätzlich begangener Hausfriedensbruch setzt voraus, dass der Täter gegen den Willen des Berechtigten bestimmte Räume betritt.
Dieser entgegenstehende Wille des Berechtigten kann auch in der Erklärung eines Hausverbots oder durch den Ausspruch eines Platzverweises  zum Ausdruck kommen. Solche Maßnahmen können räumlich oder zeitlich beschränkt sein.

Die zweite mögliche Tathandlung setzt voraus, dass der Täter in dem geschützten Raum unbefugt verweilt und sich auf Aufforderung nicht entfernt.

 

Schwerer Hausfriedensbruch §124StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Plant eine Menschenmenge (schon eine Personengruppe von ca. 10 Menschen kann ausreichen) zusammen zu wirken, um mit vereinten Kräften, Gewalttätigkeiten gegen eine Person oder eine Sache zu verüben oder um gemeinschaftlich in eine Wohnung, in Geschäftsräume oder Räume des öffentlichen Dienstes einzudringen, erfüllt sie die Voraussetzungen des schweren Hausfriedensbruchs.

Freiheitsstrafe:
bis zu 2 Jahren

Geldstrafe

Jeder Einzelne der Menschenmenge macht sich bereits strafbar, selbst wenn nur Einzelne oder ein kleinerer Teil der gesamten Menschenmenge in eine der genannten geschützten Räumlichkeiten eindringt.

Eine tatsächliche Verletzung einer Person oder die Beschädigung einer Sache  muss nicht eintreten. Es genügt bereits, dass ein Steinwurf fehl geht, mit Erdklumpen geworfen wird, ein Zugang auf aggressive Weise versperrt wird oder Barrikaden errichtet werden.

Die Absicht der Gewaltausübung muss sich nicht allein gegen die Personen oder Sachen innerhalb der genannten Örtlichkeiten richten, sondern selbst der Wille ein Haus nach dem Eindringen gegen Angriffe von außen besetzt zu halten, genügt, um einen schweren Hausfriedensbruch zu begehen.
Eine Beteiligung am schweren Hausfriedensbruch setzt eigenes Tun nicht voraus, da es genügt, wenn der Beteiligte das Eindringen von außen fördert, z.B. indem er als Mittäter anderen Beteiligten hilft, in die Räumlichkeiten einzudringen.
Bsp.: Ein Beteiligter baut eine Räuberleiter, um anderen Beteiligten das Klettern durch ein offenes, eingeschlagenes Fenster zu ermöglichen.

Selbst die Personen, die sich der Menge nicht unmittelbar/ direkt anschließen, können auch bestraft werden, wenn sie gedankliche Vorarbeit geleistet haben.
Bsp.: Darunter sind Vorbereitungshandlungen, zur Verfügung stellen von Materialien und Auskundschaften der Örtlichkeit zu verstehen.

 

Landfriedensbruch §125StGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Beteiligung an einer Menschenmenge zur Unterstützung derGefährdung der öffentlichen Sicherheit, d.h. zum Zwecke der Ausführung von Gewalttätigkeiten gegen Menschen oder Sachen oder Bedrohung von Menschen mit einer Gewalttätigkeit
Bsp.:
Gewalttätigkeiten gegen Menschen:
Rollen von Stahlrohren gegen Polizeibeamte, Bespritzen von Polizeibeamten mit Benzin, Durchsuchung von Personen mit körperlicher Gewalt, Anheben oder Schaukeln eines Pkw (in dem auch Menschen sitzen), Werfen von Steinen, Erdklumpen, Molotow- Cocktails, Feuerwerkskörpern, auch Schüsse aus scharfen oder Gaswaffen oder das „Gefangen nehmen“ von Personen.

Gewalttätigkeiten gegen Sachen:
Zerstechen von Autoreifen, Einschlagen oder Einwerfen von Fenstern, Einschlagen oder Eindrücken einer Tür, Umwerfen von Gegenständen, Aufbrechen von Schränken oder Durchbrechung von Absperrungen.

Eine Person macht sich ebenfalls strafbar, wenn sie auf eine solche Menschenmenge einwirkt, um sie dazu zu bewegen, eine der oben genannten Handlungen durchzuführen.
Bsp.: Eine Aufforderung an Fans, sich an den gewaltsamen

Auseinandersetzungen mit gegnerischen Fans zu beteiligen.

Freiheitsstrafe:
bis zu 3 Jahren

Geldstrafe

Gewalttätigkeiten oder Bedrohungen müssen aus der Menge heraus, d.h. nach außen begangen werden. Eine solche Wirkung nach außen liegt z.B. auch bei Gewalttätigkeiten vor, die nur von Einzelnen begangen werden.
Bsp.: Gewalttätigkeiten zwischen verschiedenen Demonstrantengruppen.

Selbst der Versuch jedes Einwirkens auf eine Menschenmenge ist strafbar! D.h. es kommt nicht darauf an, ob das Einwirken auf die Menge auch Erfolg hat, sondern allein das aktive Verhalten des Täters als solches wird bestraft.

 

 

Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs §125aStGB

Voraussetzung/
Straftatbestand

Konsequenzen/
Rechtsfolgen

Wichtige Bemerkungen

Ein besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs liegt vor, wenn der Täter neben den Voraussetzungen des Landfriedensbruchs noch zusätzlich eine Schusswaffe oder eine andere Waffe bei sich  führt, um diese bei der Tat zu verwenden.
Eine weitere Voraussetzung für einen schweren Fall des Landfriedensbruchs ist, dass der Täter durch eine Gewalttätigkeit eine andere Person in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder gar
Plünderungen oder Schaden an bedeutenden Sachen anrichtet.

Freiheitsstrafe:
6 Monate bis 10 Jahre

Keine Geldstrafe möglich!

Der Täter muss eine Waffe in Verwendungsabsicht mit sich führen. Diese Waffe muss nicht zwingend eine Waffe im technischen Sinn sein (gemäß §1 WaffG), sondern kann auch ein gefährliches Werkzeug sein wie z.B.
größere Steine, Holzknüppel, Hartgummistöcke, Baseballschläger, Explosivkörper (Molotow-Cocktails) usw.